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Perspectives

StandpunktAGB-Recht

AGB erstellen: Muster, Generator oder Anwalt?

Muster bilden den Durchschnitt ab, Generatoren kennen Ihren Sachverhalt nicht. Warum generische AGB vorhersehbar scheitern, was der Anwalt anders macht und wann ein Muster wirklich genügt.

Eine Ariane 5 hebt vom europäischen Weltraumbahnhof Kourou ab, links Startturm und Blitzschutzmasten, rechts die Rauchwolke des Starts

Am 4. Juni 1996 startet in Kourou die erste Ariane 5: Europas neue Trägerrakete, zehn Jahre Entwicklung, an Bord vier Forschungssatelliten. Die Steuerungssoftware ist bewährt. Das Ausrichtungsmodul stammt aus der Ariane 4 und hat dort jahrelang fehlerfrei gearbeitet. Warum neu schreiben, was funktioniert?

36 Sekunden lang verläuft der Flug nominal. Dann meldet das geerbte Modul eine Geschwindigkeit, die es von der Ariane 4 nicht kennt, denn die neue Rakete ist in dieser Flugphase deutlich schneller. Eine Zahl läuft über. Das Reservesystem hilft nicht: Es trägt dieselbe Software mit demselben Fehler und fällt aus demselben Grund aus. Die Triebwerksdüsen schlagen voll aus, bei Sekunde 39 bricht die Rakete auseinander und zerstört sich selbst. Der Schaden wird auf rund 370 Millionen Dollar geschätzt.

Das Bemerkenswerte steht im Untersuchungsbericht der ESA: Die Software war nicht fehlerhaft. Das Modul lief nach dem Start schlicht ohne jeden Zweck weiter („as soon as the launcher lifts off, this function serves no purpose“), und zwar nur deshalb, weil die Ariane 4 es so gebraucht hatte. Bewährter Code, falscher Kontext.

Genau so scheitern generische AGB: nicht sofort, nicht sichtbar, sondern bei der ersten echten Belastung, und dann vollständig. Dass ein Klauselwerk woanders jahrelang funktioniert hat, sagt nichts darüber, ob es Ihr Geschäft trägt.

Brauche ich überhaupt AGB?

Ja, und zwar aus drei Gründen. Erstens Rechtssicherheit: Ohne eigene Bedingungen gilt das Gesetz, und das kennt weder eine Haftungsgrenze zu Ihren Gunsten noch einen verlängerten Eigentumsvorbehalt noch Ihre Zahlungs- und Lieferbedingungen. Zweitens Effizienz: AGB standardisieren das laufende Geschäft, statt dass jeder Auftrag einzeln verhandelt wird.

Der dritte Grund ist der am wenigsten bekannte: Verteidigung. Stellt nur die Gegenseite AGB und werden sie wirksam einbezogen, gelten sie vollständig, mit allen Klauseln zu Ihren Lasten. Erst eigene AGB erzeugen die Kollision, in der sich widersprechende Klauseln gegenseitig aufheben und an ihre Stelle das neutrale Gesetz tritt (zum „battle of forms“ der Beitrag „AGB im internationalen Geschäftsverkehr richtig einbeziehen“). Keine AGB zu haben ist deshalb keine neutrale Position. Es heißt im Zweifel: Es gelten die Bedingungen des anderen.

Vier Quellen, drei scheitern vorhersehbar

Die meisten Unternehmen holen ihre AGB aus einer von vier Quellen: aus einem Muster, aus einem Generator, vom Anwalt, ob extern oder in der eigenen Rechtsabteilung, oder aus dem Internet.

Die vierte Quelle ist schnell abgehandelt: die AGB eines anderen Unternehmens kopieren, gern aus derselben Branche. Das spart kein Geld, das ist Russisches Roulette. Sie übernehmen unbesehen die Fehler, die Risiken und den Rechtsstand eines fremden Geschäfts, und obendrein ein Urheberrechtsrisiko. Bleiben drei ernsthafte Quellen. Zwei davon kosten wenig und scheitern vorhersehbar. Denn die Wahl lautet nicht „billig und schnell gegen teuer und gründlich“. Sie lautet: ein Dokument, das den Durchschnitt abbildet, gegen eines, das zu Ihrem konkreten Fall passt und der gerichtlichen Inhaltskontrolle standhält.

Der Blick auf die drei Quellen im Einzelnen.

Das Muster: gebaut für den Durchschnitt

Ein Muster muss auf tausende Unternehmen gleichzeitig passen. Also regelt es das, was alle gemeinsam haben, und das ist der Durchschnitt. Ihre Branche, Ihre Kunden- und Lieferantenstruktur, Ihr Haftungsprofil, Ihr Auslandsgeschäft kommen darin nicht vor. Das ist kein Vorwurf an die Herausgeber; Muster tragen in der Regel den Hinweis, dass sie die Beratung im Einzelfall nicht ersetzen, gleich selbst im Text. Es liegt in der Natur der Sache.

Dazu kommt: Muster sind statisch. Sie bilden den Stand ihrer Veröffentlichung ab, die Rechtsprechung (national und international) sowie die Gesetze entwickeln sich aber laufend weiter. Das Muster erfährt davon nichts, und sein Verwender auch nicht.

Rechtlich gibt es keinen Bestandsschutz: Ein übernommenes Muster enthält ab der ersten Verwendung Ihre eigenen Allgemeinen Geschäftsbedingungen und unterliegt der vollen Inhaltskontrolle. „Stammt vom Verband“ ist vor Gericht kein Argument. Das Muster ist die Ariane-4-Software: bewährt, günstig, gebaut für ein anderes System.

Der Generator: kein Urteil, keine Verantwortung

Generatoren, inzwischen meist KI-gestützt, klingen nach der zeitgemäßen Lösung: ein paar Fragen beantworten, fertiges Klauselwerk herunterladen. Drei Eigenschaften disqualifizieren sie für alles, was über das Standardgeschäft hinausgeht.

Erstens arbeiten KI-gestützte Werkzeuge nicht deterministisch. Dieselben Angaben können heute diesen und morgen einen anderen Text ergeben. Für ein Dokument, dessen ganzer Wert in seiner Verlässlichkeit liegt, ist das ein Konstruktionsfehler, kein Detail.

Zweitens fehlt das Urteil über den Sachverhalt. Der Generator fragt ab, was Sie ohnehin wissen. Er prüft nicht nach, wie Ihre Verträge tatsächlich geschlossen werden, was in Ihrer Lieferkette schiefgehen kann und welche Klausel Ihr konkretes Risiko trägt. Die teuersten Lücken sind erfahrungsgemäß die, nach denen niemand gefragt hat.

Drittens steht niemand ein. Fällt die Klausel vor Gericht, haftet nicht der Generator. Die Verantwortung bleibt vollständig bei Ihnen.

Das ist kein Einwand gegen die Technik; ich arbeite selbst täglich mit KI. Aber ein Text ohne Blick auf den konkreten Sachverhalt und ohne jemanden, der dafür einsteht, ist keine Rechtsgestaltung. Es ist eine Wette.

Warum generischer Text vor Gericht fällt

Dass Muster- und Generator-AGB scheitern, ist keine Anwaltsrhetorik, sondern folgt aus drei Regeln des deutschen AGB-Rechts. Und ein viertes Risiko kommt von außen.

Die Inhaltskontrolle gilt auch zwischen Unternehmen, und sie ist strenger, als fast alle glauben

Eine im Auftrag des Bundesjustizministeriums erstellte empirische Studie hat gezeigt, dass Unternehmen Umfang und Strenge dieser Kontrolle systematisch unterschätzen (Leuschner, NJW 2016, 1222). Frei von der Kontrolle ist im Kern nur noch die Leistungsbeschreibung. Praktisch jede andere vorformulierte Klausel steht auf dem Prüfstand, und das sind nach meiner Einschätzung 99 Prozent aller Vertragsklauseln. Was dabei kaum jemand im Blick hat: Klauseln scheitern vor Gericht meistens schon daran, dass sie intransparent (§ 307 Abs. 1 S. 2 BGB), also nicht klar und verständlich sind. Auf die Frage, ob sie den Vertragspartner darüber hinaus unangemessen benachteiligen, kommt es dann nicht einmal mehr an.

Was gegenüber Verbrauchern verboten ist, ist zwischen Unternehmen ein Indiz

Fällt eine Klausel im Geschäft mit Verbrauchern (B2C) unter die Klauselverbote des § 309 BGB, spricht das auch im Geschäft zwischen Unternehmen (B2B) dafür, dass sie den Vertragspartner unangemessen benachteiligt und damit unwirksam ist (BGH, Versäumnisurt. v. 19.09.2007 – VIII ZR 141/06, sogenannte „Gleichschritt“-Rechtsprechung). Im entschiedenen Fall ging es um einen Klassiker aus dem Formularhandel: den Verkauf „unter Ausschluss jeder Gewährleistung“. Ergebnis: Die Klausel fiel komplett, der Verkäufer haftete, als hätte er nie einen Ausschluss vereinbart.

Fällt die Klausel, fällt sie ganz

Deutsche Gerichte retten eine zu weit geratene Klausel nicht auf das gerade noch zulässige Maß, es gibt keine geltungserhaltende Reduktion. An die Stelle der Klausel tritt das Gesetz (§ 306 Abs. 2 BGB). Die Haftungsbegrenzung, die einen Fall zu viel erfasst, begrenzt am Ende gar nichts mehr.

Unwirksame Klauseln können Wettbewerber abmahnen

Der Streit mit dem Vertragspartner ist nicht das einzige Risiko. Zentrale Vorschriften des AGB-Rechts sind Marktverhaltensregelungen im Sinne des Lauterkeitsrechts (heute § 3a UWG). Wer unwirksame Klauseln verwendet, kann deshalb von Wettbewerbern und klagebefugten Stellen abgemahnt werden (BGH, Urt. v. 31.05.2012 – I ZR 45/11), ganz ohne Streitfall, allein weil die AGB veröffentlicht sind, etwa im Online-Shop. Im entschiedenen Fall hatte ein Händler nach einer Abmahnung eine Unterlassungserklärung abgegeben und die Klausel weiterverwendet; das kostete ihn 10.200 Euro Vertragsstrafe.

Wie vorhersehbar genau die Klauseln fallen, die in Mustern und Generator-Texten stehen, zeigt der Bestand dieser Serie:

Und selbst der perfekte Text gilt nicht von selbst

Angenommen, das Muster wäre fehlerfrei: Es wäre immer noch wertlos, solange es nicht Vertragsbestandteil wird. AGB müssen in jeden einzelnen Vertrag einbezogen werden, und im internationalen Geschäft heißt das: übersenden statt verlinken, in der richtigen Sprache, mit Antwort auf kollidierende AGB der Gegenseite (ausführlich: „AGB im internationalen Geschäftsverkehr richtig einbeziehen“).

Einbeziehung ist kein Text, sondern ein Geschäftsprozess: die Implementierung in die bestehenden Abläufe von Einkauf und Vertrieb und die Integration in die übrigen rechtlichen Dokumente, von der Bestellung über die Auftragsbestätigung bis zu Verträgen und Code of Conduct. Genau deshalb kann kein Muster und kein Generator sie lösen: Der Download endet dort, wo die eigentliche Arbeit beginnt.

Was der Anwalt anders macht

AGB vom Anwalt kosten mehr, weil dahinter etwas anderes steht: nicht ein Text, sondern ein Urteil über Ihren konkreten Fall und ein System, das den Text trägt. Drei Ebenen.

Gebaut für Ihren konkreten Fall

Verkaufs- und Einkaufsbedingungen folgen Ihrer Branche, Ihrer Kunden- und Lieferantenstruktur und Ihrer Unternehmensstruktur, nicht dem Durchschnitt. Ein Händler braucht den verlängerten Eigentumsvorbehalt, ein Anlagenbauer eine andere Haftungsarchitektur als ein Softwarehaus, und wer über Handelsvertreter verkauft, hat andere Einbeziehungsfragen als der Betreiber eines Webshops. Die Klausel, die dort richtig ist, ist hier falsch.

Internationale Wirksamkeit und Vollstreckbarkeit

Hier versagt generischer Text am stillsten und am teuersten. Die übliche Gerichtsstandsklausel liest sich souverän und liefert gegen den Vertragspartner außerhalb der EU häufig nur ein Urteil, das dort niemand vollstreckt, denn mit vielen Staaten, die zu den wichtigsten Handelspartnern Deutschlands zählen, besteht kein Abkommen über die Anerkennung staatlicher Urteile. In meinen Webinaren formuliere ich es so: Ein Urteil, das ich nicht gegen meinen Vertragspartner im Ausland vollstrecken kann, ist keine Rechtsdurchsetzung, sondern Dekoration. Wirksam wird die Klausel erst, wenn sie zum Markt passt, außerhalb der EU oft als Schiedsklausel, deren Spruch über das New Yorker Übereinkommen in über 170 Staaten vollstreckbar ist.

Dieselbe Präzision braucht der Rest des Auslandsgeschäfts: die bewusste Entscheidung über das UN-Kaufrecht statt des reflexhaften Ausschlusses, die Incoterms-Klausel, die zur tatsächlichen Lieferkette passt, eine taktische, aber wirksam formulierte Rechtswahl und die Einbeziehung als eingeübter Prozess.

Das System nach dem Dokument

AGB sind kein Projekt mit Enddatum. Zur anwaltlichen Arbeit gehört, was nach der Übergabe kommt: das Monitoring der Rechtsprechung samt Aktualisierung, die Schulung von Einkauf und Vertrieb, denn dort entscheidet sich die Einbeziehung im Tagesgeschäft, die Abbildung von Compliance-Anforderungen auf Einkaufs- wie Verkaufsseite, vom Supplier Code of Conduct über Sanktionsklauseln bis zur Weitergabe von Lieferkettenpflichten, und ein gepflegter, dokumentierter Klauselbestand statt eines PDFs im Ordner.

Rechnet sich das? Als Erfahrungswert, nicht als Statistik: Ein einziger stiller Klauselfehler kostet im Streitfall mehr als das gesamte AGB-Projekt, in Geld und in der Geschäftsbeziehung, die den Streit selten überlebt.

Die Entscheidung im Überblick

MusterGenerator/KIAnwalt
Eignung für den konkreten FallDurchschnitt, nicht Ihr Geschäftplausibel, ohne Kenntnis des Sachverhaltsaus Geschäftsmodell und Vertragspraxis entwickelt
Aktualität zur RechtsprechungStand der DrucklegungStand der Trainingsdaten, nicht überprüfbaraktueller Stand, auf Wunsch Monitoring
Einbeziehung gelöst?nein, endet beim Downloadneinja, als Prozess mit Nachweis und Schulung
Haftung und Verantwortungniemandniemandanwaltliche Berufshaftung
Bestand in der Inhaltskontrollevorhersehbar angreifbarZufalldarauf gebaut

Wann ein Muster genügt

Damit dieser Beitrag nicht als Werbung in eigener Sache endet, die ehrliche Gegenprobe: Es gibt Konstellationen, in denen ein sorgfältig gelesenes, aktuelles Muster vertretbar ist. Rein nationales Geschäft, Standardleistungen, kleine Volumina, überschaubares Haftungsrisiko, keine Compliance-Vorgaben von Vertragspartnern. Wer dort ein Muster verwendet, sollte drei Regeln einhalten: eine aktuelle, seriöse Quelle wählen (ein gutes Muster nennt sein Stand-Datum; ohne Datum oder älter als zwei Jahre: Finger weg), jede Klausel verstehen statt kopieren und die bekannten Fehlklauseln streichen, allen voran „soweit gesetzlich zulässig“, die Vollständigkeitsklausel und den pauschalen Haftungsausschluss.

Über der Schwelle liegt, wer international verkauft oder einkauft, wer erhebliche Haftungsrisiken trägt oder wer im Ernstfall wirklich auf seine Klauseln angewiesen ist. Dann ist das Muster keine Sparsamkeit mehr, sondern ein aufgeschobener Schadensfall.

Fazit

Die Ariane 5 ist nicht an schlechter Software gescheitert, sondern an bewährter Software im falschen Kontext. Muster und Generator liefern Ihnen genau das: Text, der woanders funktioniert hat und von Ihrem System nichts weiß. Ob er Ihr Geschäft trägt, erfahren Sie erst im Flug.

Häufige Fragen

Sind AGB aus einem Generator rechtssicher?

Dafür steht niemand ein. Ein Generator kennt weder Ihr Geschäftsmodell noch Ihre Lieferkette, und KI-gestützte Werkzeuge arbeiten nicht deterministisch: Dieselben Angaben können unterschiedliche Texte ergeben. Ob eine Klausel der Inhaltskontrolle standhält, prüft niemand am konkreten Fall, und die Verantwortung bleibt vollständig bei Ihnen. Für ein Standardgeschäft mit geringem Risiko mag das Ergebnis genügen; verlassen sollten Sie sich darauf nicht.

Darf ich die AGB eines anderen Unternehmens kopieren?

Davon rate ich ab. AGB können urheberrechtlich geschützt sein; die Übernahme kann dann Abmahnung und Unterlassungsansprüche auslösen. Vor allem aber regeln fremde AGB das Geschäft des anderen: dessen Produkte, dessen Risiken, dessen Prozesse. Übernommen sind sie ab der ersten Verwendung Ihre eigenen AGB (§ 305 Abs. 1 BGB) und unterliegen der vollen Inhaltskontrolle, mit allen Fehlern des Originals.

Was kostet es, AGB vom Anwalt erstellen zu lassen?

Ich arbeite mit Festpreisen: Der Preis steht vor Beginn fest und richtet sich nach dem Mehrwert für Ihr Unternehmen, der Komplexität des Geschäftsmodells, der Internationalität und den zu regelnden Themen. Zur Einordnung: Ein einziger stiller Klauselfehler, etwa eine unwirksame Haftungsbegrenzung, kostet im Streitfall regelmäßig ein Vielfaches des gesamten Projekts.

Wie oft sollten AGB überprüft werden?

Anlassbezogen und regelmäßig. Anlass ist jede Änderung des Geschäftsmodells, etwa neue Produkte, neue Märkte oder ein neuer Vertriebsweg, und jede relevante Entscheidung der Gerichte; die Rechtsprechung erklärt laufend Klauseln für unwirksam, die gestern noch als sicher galten. Daneben empfiehlt sich ein fester Prüfrhythmus, damit das Klauselwerk nicht unbemerkt veraltet; meine Empfehlung: alle zwei Jahre.

Quelle: Poleacov, P. (2026). AGB erstellen: Muster, Generator oder Anwalt?. INN.LAW. https://inn.law/perspectives/agb-erstellen-muster-generator-anwalt/