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Perspectives

StandpunktInternationales Wirtschaftsrecht

Leistungsbeschreibung: das wichtigste Vertragsthema, über das keiner schreibt

Verträge scheitern selten am Kleingedruckten. Sie scheitern, wenn beide Seiten glauben, sie hätten sich über die Leistung verständigt. Warum die Leistungsbeschreibung zwischen die Disziplinen fällt und wie sie gelingt.

Reinraum im Kennedy Space Center: Techniker prüfen die Passung zwischen dem Mars Climate Orbiter und der dritten Stufe der Delta-II-Trägerrakete.

Am 23. September 1999, um 09:04 Uhr Weltzeit, reißt der Funkkontakt zur Raumsonde Mars Climate Orbiter ab, 49 Sekunden früher als berechnet. Die Sonde hat neun Monate Flug und 669 Millionen Kilometer hinter sich und soll an diesem Morgen in ihre Umlaufbahn einschwenken. Stattdessen taucht sie auf 57 Kilometer über der Marsoberfläche in die Atmosphäre ein. Alles unter 80 Kilometern überlebt sie nicht. Das Signal kommt nie wieder.1

Der Untersuchungsbericht der NASA fand die Ursache in einer einzigen Datei am Boden. Die Software des Herstellers lieferte die Schubdaten der Triebwerke in Pfund-Sekunden. Die Navigationssoftware des Jet Propulsion Laboratory rechnete in Newton-Sekunden, wie es die Schnittstellen-Spezifikation ausdrücklich vorschrieb. Faktor 4,45, neun Monate lang, bei jeder einzelnen Kurskorrektur. Beide Teams gehörten zu den besten der Welt. Beide arbeiteten in ihrem eigenen Rahmen fehlerfrei. Niemand bemerkte den Fehler, weil jede Seite glaubte, man habe sich verständigt. Der Preis dieser Illusion: die Sonde eines Programms, das die NASA mit 235,9 Millionen Dollar beziffert hatte, Starts nicht eingerechnet.2

„The great enemy of communication, we find, is the illusion of it.“ Der Satz stammt aus dem Jahr 1950, vom Journalisten William H. Whyte. Er kursiert bis heute meist als Zitat von George Bernard Shaw. Ausgerechnet die berühmteste Zeile über Missverständnisse wird seit sieben Jahrzehnten falsch zugeschrieben.3

Genau so scheitern Verträge. Nach zwanzig Jahren Vertragsverhandlung und Vertragsgestaltung bin ich überzeugt: Das teuerste Vertragsproblem steht nicht im Kleingedruckten. Es entsteht, bevor die erste Klausel formuliert ist, wenn die Parteien glauben, sie hätten sich über die Leistung verständigt, und in Wahrheit aneinander vorbeigeredet haben. Alle feilen am Wording der Rechtsklauseln. Die Beschreibung der Leistung, also des eigentlichen Geschäfts, bleibt vage. Und weil das Thema keiner Disziplin gehört, schreibt fast niemand darüber.

Die falsche Front

Wer eine internationale Vertragsverhandlung beobachtet, sieht Präzisionsarbeit an der falschen Stelle. Tagelang wird gerungen, ob es „best efforts“, „reasonable best efforts“ oder „commercially reasonable efforts“ heißen muss. Der Haftungsausschluss schichtet Synonyme aufeinander: „indirect, incidental, special, or consequential damages“. Ich habe Verhandlungsrunden erlebt, in denen um solche Formeln mit Hingabe gekämpft wurde, während die Leistungsbeschreibung als „Anlage 1: wird nachgereicht“ durch sämtliche Entwurfsfassungen lief. Die Softwarewelt hat einen Namen für dieses Muster: Bikeshedding, nach Parkinsons Gesetz der Trivialität. Die Debatte sammelt sich dort, wo jeder mitreden kann, nicht dort, wo das Risiko liegt.

Kenneth Adams, Autor des maßgeblichen Style-Manuals für englische Vertragssprache, hat sein Werk ausdrücklich als Alternative zur Dysfunktion der üblichen Vertragssprache positioniert.4 Er hat recht. Aber die eigentliche Dysfunktion liegt eine Ebene höher: nicht darin, wie etwas formuliert ist, sondern darin, dass unklar bleibt, was überhaupt geschuldet ist. Die meisten Verträge scheitern nicht an dem, was in ihnen steht, sondern an dem, was beide Seiten für selbstverständlich hielten.

Wie hoch der Einsatz ist, zeigte 2021 der Impfstoffstreit der Europäischen Kommission mit AstraZeneca, ausgerechnet an jener Formel, um deren Wortlaut sonst tagelang gerungen wird: Vor dem Brüsseler Zivilgericht ging es bei einem Streitwert von 870 Millionen Euro im Kern um die Leistungsbeschreibung, nämlich was die „best efforts“-Zusage für die Lieferung der Impfdosen tatsächlich schuldete.5 Die Formel war zur Leistungsbeschreibung geworden, und niemand hatte gesagt, was sie bedeutet.

Warum das Thema zwischen die Disziplinen fällt

Circle of Competence

So nennen es Warren Buffett und Charlie Munger: Man soll wissen, wo die Grenze des eigenen Könnens verläuft, und innerhalb dieser Grenze handeln. In Vertragsverhandlungen beobachte ich regelmäßig die Umkehrung. Die Techniker debattieren mit Begeisterung Haftung und Gewährleistung, während die technischen Parameter, ihr ureigenes Terrain, unvollständig bleiben. Die Juristen wiederum behandeln die Leistungsbeschreibung als technisches Anhängsel: „Anlage, kommt vom Fachbereich.“ Jede Disziplin verlässt ihren Kompetenzkreis genau dort, wo es am teuersten ist. Und für die Schnittstelle fühlt sich niemand zuständig.

Die Teams reden nicht miteinander

Der Vertrieb verspricht, die Technik kalkuliert, die Rechtsabteilung formuliert, häufig nacheinander statt miteinander und ohne gemeinsames Wissenssystem. Was der Kunde eigentlich braucht, geht zwischen den Stationen verloren. Der Vertriebsleiter eines internationalen Unternehmens sagte mir nach zähen Verhandlungen: „Wir sind dysfunktional. Aber die anderen sind dysfunktionaler.“ Der Satz war als Trost gemeint. Er ist eine präzise Zustandsbeschreibung der meisten Vertragsprozesse: Es gewinnt nicht, wer gut kommuniziert, sondern wer weniger schlecht kommuniziert.

Dieselben Worte, verschiedene Sprachen

Internationale Verträge werden auf Englisch verhandelt, von Menschen, deren Muttersprache selten Englisch ist. Unter „acceptance“, „commissioning“ oder „availability“ versteht jede Seite etwas anderes, geprägt von ihrem Rechtssystem, ihrer Branche, ihrer Kultur. Erin Meyer zeigt in „The Culture Map“, dass Deutschland und die USA zu den Kulturen gehören, die Kommunikation am stärksten explizit machen, während viele Geschäftspartner weltweit gewohnt sind, das Wesentliche zwischen den Zeilen zu lesen. Ihre Regel für multikulturelle Teams passt in eine Zeile: „Multicultural teams need low-context processes.“6 Ein Vertrag ist genau das: der Low-Context-Prozess eines Geschäfts. Er funktioniert nur, wenn er ausspricht, was eine der beiden Seiten für selbstverständlich hält.

Das Ergebnis: Die Leistungsbeschreibung gehört niemandem. Die Techniker halten sie für Juristenkram, die Juristen für Technik, das Management für Detailarbeit. Zu Haftungsklauseln füllen die Publikationen Regalmeter. Zur Kunst, eine Leistung klar zu beschreiben, existiert fast nichts. Deshalb ist sie das wichtigste Vertragsthema, über das keiner schreibt.

Was auf dem Spiel steht

Die Illusion der Verständigung ist stabil, solange nichts passiert. Sie hält bis zur ersten Bewährungsprobe: Die Anlage läuft, aber mit einem anderen Durchsatz, als der Käufer erwartet hat. Die Software funktioniert, aber die Schnittstelle zum Bestandssystem war „doch inklusive“. Ab diesem Moment entscheidet nicht mehr das gemeinsame Verständnis, das es nie gab, sondern der Vertragstext.

Und dieser Text wird nach Regeln ausgelegt, die viele überraschen. Vor einem deutschen Gericht zählt nicht, was Sie gemeint haben, sondern wie ein objektiver Empfänger die Erklärung verstehen durfte (§§ 133, 157 BGB). Die Leistungsbeschreibung definiert zugleich, was ein Mangel ist (§ 434 BGB): Ohne vereinbarte Beschaffenheit streiten Sie später darüber, was „üblich“ ist und was der Käufer „erwarten durfte“.

Unterliegt der Vertrag englischem oder US-amerikanischem Recht, wird es strenger. Die parol evidence rule schneidet den Rückgriff auf frühere Absprachen, E-Mails und Entwürfe weitgehend ab, und die übliche Vollständigkeitsklausel zieht dieselbe Linie vertraglich nach: Was in der Urkunde nicht steht, existiert nicht. Das UN-Kaufrecht ist großzügiger und lässt Verhandlungen und Gepflogenheiten für die Auslegung ausdrücklich zu (Art. 8 Abs. 3 CISG). Verlassen sollten Sie sich darauf nicht: Wer sich auf etwas beruft, das nicht im Vertrag steht, kämpft bergauf.

Die Pointe kennen selbst viele Juristen nicht aus eigener Anschauung: Die Rechtsklauseln in Standardverträgen stehen unter der strengen AGB-Inhaltskontrolle, unangemessene Klauseln kassieren deutsche Gerichte routiniert. Die eigentliche Leistungsbeschreibung dagegen unterliegt dieser strengen Inhaltskontrolle nicht (§ 307 Abs. 3 BGB; st. Rspr., etwa BGH, Urt. v. 05.10.2017 – III ZR 56/17). Was Sie als Leistung beschreiben oder nicht beschreiben, prüft kein Gericht auf Angemessenheit. Das ist Chance und Risiko zugleich. Chance, weil die Leistungsbeschreibung das wirksamste Gestaltungsinstrument ist, das die Inhaltskontrolle unberührt lässt: Was nicht geschuldet ist, kann nicht verletzt werden. Eine präzise Leistungsbeschreibung begrenzt die Haftung oft wirksamer als die Haftungsklausel, die an § 307 BGB scheitert. Risiko, weil umgekehrt gilt: Diesen Teil des Vertrags repariert niemand für Sie.

Was hilft

Zuerst die Reihenfolge. Ich werde immer wieder beauftragt, den Vertrag „schon mal aufzusetzen“, während die wesentlichen Inhalte, allen voran die Leistungsbeschreibung, noch offen sind. Das ist die Reihenfolge des Mars Climate Orbiter: erst starten, dann über Einheiten sprechen. Effizient ist der umgekehrte Weg, erst die Inhalte, dann das Wording; jeder Entwurf davor ist eine Entwurfsfassung des Missverständnisses. Vier Schritte haben sich bewährt.

Erst den Kontext verstehen, dann formulieren

Was soll die Leistung im Alltag des Abnehmers leisten? Woran wird der Erfolg gemessen, von wem, mit welchem Verfahren? Der Mars-Test ist banal und hart zugleich: Sind die Einheiten definiert? Messgröße, Messverfahren, Referenzbedingungen, Toleranzen. Der Orbiter ging nicht an der Physik verloren, sondern an einer fehlenden Verständigung über Einheiten.

Die Disziplinen an einen Tisch

Technik, Vertrieb oder Einkauf und Recht besprechen die Leistungsbeschreibung gemeinsam, nicht nacheinander. Eine gemeinsame Stunde vor dem ersten Entwurf erspart Wochen an Verhandlungsrunden und im Ernstfall Jahre vor Gericht. Wer das wiederholbar machen will, braucht ein System dafür: definierte Begriffe, gepflegte Muster, gelebtes Knowledge Management.

Auf das Wesentliche konzentrieren

Nicht jede Eventualität regeln, sondern die Parameter, an denen das Geschäft wirtschaftlich hängt: Mengen, Qualitäten, Termine, Lieferbedingungen (Incoterms), Schnittstellen, Mitwirkungspflichten, Abnahmekriterien. Eine Leistungsbeschreibung, die das Wichtige klar regelt, schlägt eine, die alles regelt.

Klar, vollständig, ohne Interpretationsspielraum

Jeder Fachbegriff wird definiert oder messbar gemacht. Der Test: Würde ein Dritter, der keines der Vorgespräche kennt, unter dieser Beschreibung dasselbe verstehen wie Sie? Wenn zwei Lesarten möglich sind, wird im Streit die vertreten, die Ihnen schadet.

Das Lehrstück ist die beliebte Formel „fit for purpose“: Sie klingt präzise und ist das Gegenteil. „Purpose“ kann über die vereinbarten Leistungswerte hinaus alles erfassen, was der Kunde im Laufe der Verhandlungen als Verwendungszweck erwähnt hat; im englischen Recht wird fitness for purpose unter Umständen sogar als implied term in den Vertrag hineingelesen, wenn er sie nicht ausdrücklich ausschließt. Wer die Formel nicht vermeiden kann, bindet „purpose“ ausdrücklich an die vertraglich definierten Spezifikationen.

Und der Anwalt? Sein Platz ist nicht die Rechtsspalte, sondern die Schnittstelle. Juristen sind die einzige Disziplin am Tisch, deren Handwerk das Explizitmachen ist; genau dafür sollte man sie einsetzen, nicht erst bei der Rechtswahl. Ehrlich ist auch: Ob eine technische Spezifikation vollständig ist, kann ich nicht garantieren, das können nur Ihre Ingenieure. Was ich kann: die Fragen stellen, die die Lücken sichtbar machen, zwischen den Disziplinen übersetzen und dafür sorgen, dass die Antworten im Vertrag ankommen statt im Protokoll einer Telefonkonferenz.

Fazit

Der Mars Climate Orbiter ist nicht an schlechter Arbeit gescheitert. Beide Teams haben geliefert, jedes nach seinen eigenen Maßstäben fehlerfrei. Verloren ging die Sonde an der Schnittstelle, an der Illusion, man habe sich verständigt. Verträge scheitern auf dieselbe Weise: selten an der Klausel, über die alle streiten, fast immer an der Leistung, über die niemand gesprochen hat. Feilen Sie am nächsten Vertrag ruhig am Wording. Aber fangen Sie bei der Anlage 1 an.

Titelbild: Der Mars Climate Orbiter bei der Montage auf die dritte Stufe der Delta-II-Trägerrakete, Kennedy Space Center, November 1998. Bild: NASA (KSC-98pc1736).

Anmerkungen

  1. NASA, Mars Climate Orbiter Mishap Investigation Board, Phase I Report, 10.11.1999: Signalverlust am 23.09.1999 um 09:04:52 UTC, 49 Sekunden früher als berechnet; rekonstruierte Periapsis 57 km bei einer Überlebensgrenze von etwa 80 km.

  2. Wurzelursache nach dem Phase-I-Report: Schubdaten in der Bodendatei „Small Forces“ in Pfund-Sekunden statt der „specified and expected units“ Newton-Sekunden, Abweichungsfaktor 4,45. Kosten nach NASA-Angaben: 193,1 Mio. USD Entwicklung und 42,8 Mio. USD Missionsbetrieb, zusammen 235,9 Mio. USD für das Doppelprogramm aus Mars Climate Orbiter und Mars Polar Lander, ohne Trägerraketen (JPL Press Kit, September 1999; ebenso das Press Kit der 1998 Mars Missions).

  3. William H. Whyte, „Is Anybody Listening?“, Fortune, September 1950; zur verbreiteten Fehlzuschreibung an Shaw: Quote Investigator, 31.08.2014.

  4. Kenneth A. Adams, A Manual of Style for Contract Drafting, 5. Aufl. 2023; Überblick unter adamsdrafting.com.

  5. Tribunal de première instance francophone de Bruxelles, Urt. v. 18.06.2021 – 2021/48/C, CISG-online 5607; streitgegenständlich war die „best efforts“-Klausel des Impfstoff-Liefervertrags zwischen der Europäischen Kommission und AstraZeneca AB.

  6. Erin Meyer, The Culture Map, PublicAffairs 2014, S. 34 f. (Low-Context-Rangfolge) und S. 55 (Regel für multikulturelle Teams).

Quelle: Poleacov, P. (2026). Leistungsbeschreibung: das wichtigste Vertragsthema, über das keiner schreibt. INN.LAW. https://inn.law/perspectives/leistungsbeschreibung/